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Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

1. Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende
oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Lieferanten werden nicht anerkannt. Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte
anders lautende Bedingungen des Lieferanten bedeutet keine
Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser Schweigen auf
entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als Einverständnis
anzusehen. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller
Art.

2. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung von unseren Bestellungen gilt
als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die Lieferung dennoch, so ist
dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen
anzusehen.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Lieferanten.

II. Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen

1. Unsere Aufträge sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu
bestätigen. Bestätigte Termine sind Fixtermine. Mündlich oder fernmündlich
erteilte Aufträge werden erst durch unsere Bestätigung, schriftlich, per
Telefax oder Ee-mail, wirksam.

2. Angebote des Lieferanten und dessen in diesem Zusammenhang
gefertigten Ausarbeitungen sind für uns kostenfrei.

3. Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen,
welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum und
dürfen ohne Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden.

4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen
oder sonstigen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung mit
uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er hat seine
Vorlieferanten / Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Diese
Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung fort.

5. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. des
Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies
dem Lieferanten zumutbar ist. Dabei sind die Auswirkungen auf beide
Vertragsschließenden, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder
Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu
berücksichtigen.

III. Preise, Zahlungen

1. Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur vereinbarten
Empfangsstelle und einschließlich Verzollung.

2. Fällige Rechnungen sind in Euro auszustellen. Alle Rechnungen müssen
uns in zweifacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen
und Daten nach Lieferung übermittelt werden. Wir zahlen grundsätzlich
alle vorliegenden und fälligen Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto,
je nach Rechnungseingang, zum 15. oder Ultimo des Monats.
Rechnungen ohne Skontoabzug werden zum 15. oder Ultimo des
übernächsten Monats bezahlt.

3. Wir sind berechtigt, mit Forderungen unserer Tochter- bzw.
Schwestergesellschaften gegen den Lieferanten aufzurechnen.

IV. Versand, Verpackung, Liefertermine

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

2. Lieferungen sind uns durch eine Versandanzeige anzukündigen, in welcher
Art, Menge und Gewicht der Ware anzugeben sind. Versandanzeigen,
Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere
Bestellnummer zu tragen.

3. Verpackungsmaterialien sind nur in dem erforderlichen Umfang zu
verwenden und vom Lieferanten entsprechend der Verpackungsverordnung
kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die Rücknahmepflicht ist der
Ort der Übergabe der Ware.

4. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert berechnet, so
können wir diese gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung
ergebenden Werts frachtfrei an den Lieferanten zurückgeben.

5. Der Lieferant hat vereinbarte Lieferfristen und Termine unbedingt
einzuhalten. Nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist sind wir berechtigt, von
dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.

6. Im Falle des Verzuges haftet der Lieferant nach den gesetzlichen
Vorschriften. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter
Lieferung oder Leistung bleibt unberührt.

7. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene
Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 5 % des
Warenwertes.

8. Bei vorfristiger Anlieferung sind wir berechtigt, die Ware an den Lieferanten
zurückzuschicken. Sehen wir davon ab, so lagert die Ware bis zum
Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

9. Höhere Gewalt sowie Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten und auch
uns von den dadurch betroffenen Leistungspflichten. Wir werden im
Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen
geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen.
Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Lieferanten.

10. Europaletten können vom Lieferanten nach einer Frist von 6 bis 8
Wochen zurückgeholt werden. Es besteht unsererseits keine Verpflichtung
zur sofortigen Herausgabe.

V. Eigentumsverhältnisse, Forderungsabtretung

1. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten sowie Dritter ist
ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit
unserer Einwilligung abtreten.

2. Das von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur
Verarbeitung ggf. übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt
ausschließlich in unserem Auftrag, so dass wir anteilig Miteigentümer an der
neuen Sache werden. Eine Verbindung mit anderen beweglichen
Sachen, die als Hauptsachen anzusehen sind, darf nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Der Lieferant haftet uns für
Verlust oder Beschädigung unseres Eigentums.

3. Der Lieferant kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unstrittigen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder
Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

VI. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Der Lieferant haftet für seine Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe
des Gesetzes, im übrigen nach Maßgabe folgender Regelungen:. Der
Lieferant hat seine Leistung mangelfrei zu erbringen, so dass sie die
vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern
behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder bei Auftragserteilung von uns vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern.

2. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir zur Nachbesserung des
Liefergegenstandes auf Kosten des Lieferanten berechtigt, wenn wir an der
schnellen Benutzung des Liefergegenstandes aufgrund der Umstände
des Falles ein besonderes Interesse haben und aus Zeitgründen eine
Nachbesserung durch den Lieferanten nicht möglich ist. Vor Beginn der
Nachbesserung werden wir den Lieferanten hiervon schriftlich (auch per
Telefax oder e-mail) unterrichten.

3. Wir sind berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der
Ware, bei versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, zu erheben. Dies
gilt auch für be- oder verarbeitete Liefergegenstände.

4. Die Gewährleistung beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung
längerer gesetzlicher Fristen bleibt unberührt.

5. Der Lieferant stellt uns von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit
er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.

6. Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen bzw.
Baugruppen 10 Jahre ab Lieferdatum.

VII. Urheberrecht

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung bzw. Leistung
gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. Er
hat uns die Nutzung der Lieferung einschließlich etwaiger Reparaturen,
Änderungen oder Ergänzungen der gelieferten Gegenstände im In- und
Ausland zu ermöglichen und uns diesbezüglich von allen Ansprüchen
Dritter freizustellen.

2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur
Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom
Berechtigten zu bewirken.

VIII. Sonstiges

1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung den
Auftrag oder wesentliche Teile davon durch Dritte ausführen zu lassen.

2. Erfüllungsort ist die vereinbarte Empfangsstelle.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.

4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des

CISG.

5. Sollte eine oder mehrere der aufgeführten Geschäftsbedingungen
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner sind dazu
verpflichtet, hierdurch entstehende Lücken durch eine Bestimmung
auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung
entspricht.


  Stand der Einkaufsbedingungen: 01.01.2008
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