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Dies ist keine Bestellung!
Allgemeine Einkaufsbedingungen
I. Geltung der Bedingungen
1. Es gelten
ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende
oder von unseren
Bedingungen abweichende Bedingungen des
Lieferanten werden nicht anerkannt.
Ein Schweigen durch uns auf mitgeteilte
anders lautende Bedingungen des
Lieferanten bedeutet keine
Anerkennung dieser Bedingungen. Auch ist unser
Schweigen auf
entgegenstehende Auftragsbestätigungen nicht als
Einverständnis
anzusehen. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und
Leistungen aller
Art.
2. Jede Abweichung einer Auftragsbestätigung
von unseren Bestellungen gilt
als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt die
Lieferung dennoch, so ist
dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren
Einkaufsbedingungen
anzusehen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten
auch für alle künftigen Geschäfte mit
dem Lieferanten.
II. Vertragsabschluss, Vertragsunterlagen
1.
Unsere Aufträge sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen schriftlich zu
bestätigen. Bestätigte Termine sind Fixtermine. Mündlich oder fernmündlich
erteilte Aufträge werden erst durch unsere Bestätigung, schriftlich, per
Telefax oder Ee-mail, wirksam.
2. Angebote des Lieferanten und dessen
in diesem Zusammenhang
gefertigten Ausarbeitungen sind für uns
kostenfrei.
3. Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder sonstige
Unterlagen,
welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum
und
dürfen ohne Einwilligung Dritten nicht zur Kenntnis gebracht
werden.
4. Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen
kaufmännischen
oder sonstigen Informationen, die ihm durch die
Geschäftsbeziehung mit
uns bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Er hat
seine
Vorlieferanten / Subunternehmer entsprechend zu verpflichten. Diese
Verpflichtung besteht auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung
fort.
5. Wir können Änderungen des Liefergegenstandes bzw. des
Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluß verlangen, soweit dies
dem Lieferanten zumutbar ist. Dabei sind die Auswirkungen auf beide
Vertragsschließenden, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder
Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine angemessen zu
berücksichtigen.
III. Preise, Zahlungen
1. Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung bis zur
vereinbarten
Empfangsstelle und einschließlich Verzollung.
2. Fällige
Rechnungen sind in Euro auszustellen. Alle Rechnungen müssen
uns in
zweifacher Ausfertigung mit sämtlichen zugehörigen Unterlagen
und Daten nach
Lieferung übermittelt werden. Wir zahlen grundsätzlich
alle vorliegenden und
fälligen Rechnungen unter Abzug von 3 % Skonto,
je nach Rechnungseingang,
zum 15. oder Ultimo des Monats.
Rechnungen ohne Skontoabzug werden zum 15.
oder Ultimo des
übernächsten Monats bezahlt.
3. Wir sind berechtigt,
mit Forderungen unserer Tochter- bzw.
Schwestergesellschaften gegen den
Lieferanten aufzurechnen.
IV. Versand, Verpackung,
Liefertermine
1. Die in der Bestellung angegebene
Lieferzeit ist bindend.
2. Lieferungen sind uns durch eine Versandanzeige
anzukündigen, in welcher
Art, Menge und Gewicht der Ware anzugeben sind.
Versandanzeigen,
Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben
unsere
Bestellnummer zu tragen.
3. Verpackungsmaterialien sind nur in
dem erforderlichen Umfang zu
verwenden und vom Lieferanten entsprechend der
Verpackungsverordnung
kostenlos zurückzunehmen. Leistungsort für die
Rücknahmepflicht ist der
Ort der Übergabe der Ware.
4. Werden uns
ausnahmsweise Verpackungen gesondert berechnet, so
können wir diese gegen
eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung
ergebenden Werts frachtfrei
an den Lieferanten zurückgeben.
5. Der Lieferant hat vereinbarte
Lieferfristen und Termine unbedingt
einzuhalten. Nach erfolglosem Ablauf
einer Nachfrist sind wir berechtigt, von
dem Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz zu fordern.
6. Im Falle des Verzuges haftet der Lieferant
nach den gesetzlichen
Vorschriften. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für
den Fall verspäteter
Lieferung oder Leistung bleibt unberührt.
7. Im
Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten
Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangene
Kalenderwoche zu verlangen, jedoch nicht mehr als maximal 5 % des
Warenwertes.
8. Bei vorfristiger Anlieferung sind wir berechtigt, die
Ware an den Lieferanten
zurückzuschicken. Sehen wir davon ab, so lagert die
Ware bis zum
Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des
Lieferanten.
9. Höhere Gewalt sowie Arbeitskämpfe befreien den
Lieferanten und auch
uns von den dadurch betroffenen Leistungspflichten. Wir
werden im
Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informationen
geben und unsere Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen
anpassen.
Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Lieferanten.
10.
Europaletten können vom Lieferanten nach einer Frist von 6 bis 8
Wochen
zurückgeholt werden. Es besteht unsererseits keine Verpflichtung
zur
sofortigen Herausgabe.
V. Eigentumsverhältnisse,
Forderungsabtretung
1. Ein Eigentumsvorbehalt zugunsten
des Lieferanten sowie Dritter ist
ausgeschlossen. Der Lieferant kann seine
Forderungen gegen uns nur mit
unserer Einwilligung abtreten.
2. Das
von uns im Rahmen eines Vertrages dem Lieferanten zur
Verarbeitung ggf.
übergebene Material bleibt unser Eigentum. Eine
Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung mit anderen Stoffen erfolgt
ausschließlich in unserem Auftrag,
so dass wir anteilig Miteigentümer an der
neuen Sache werden. Eine
Verbindung mit anderen beweglichen
Sachen, die als Hauptsachen anzusehen
sind, darf nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen.
Der Lieferant haftet uns für
Verlust oder Beschädigung unseres
Eigentums.
3. Der Lieferant kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit
unstrittigen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder
Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
VI. Mängelrüge
und Gewährleistung
1. Der Lieferant haftet für seine
Leistungen uneingeschränkt nach Maßgabe
des Gesetzes, im übrigen nach
Maßgabe folgender Regelungen:. Der
Lieferant hat seine Leistung mangelfrei
zu erbringen, so dass sie die
vertraglich zugesicherten Eigenschaften
besitzt und nicht mit Fehlern
behaftet ist, die ihren Wert oder ihre
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder bei Auftragserteilung von uns
vorausgesetzten Gebrauch aufheben
oder mindern.
2. Bei fehlerhafter
Lieferung sind wir zur Nachbesserung des
Liefergegenstandes auf Kosten des
Lieferanten berechtigt, wenn wir an der
schnellen Benutzung des
Liefergegenstandes aufgrund der Umstände
des Falles ein besonderes Interesse
haben und aus Zeitgründen eine
Nachbesserung durch den Lieferanten nicht
möglich ist. Vor Beginn der
Nachbesserung werden wir den Lieferanten hiervon
schriftlich (auch per
Telefax oder e-mail) unterrichten.
3. Wir sind
berechtigt, Mängelrügen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der
Ware, bei
versteckten Mängeln nach ihrer Entdeckung, zu erheben. Dies
gilt auch für be-
oder verarbeitete Liefergegenstände.
4. Die Gewährleistung beträgt 36
Monate ab Gefahrübergang. Die Geltung
längerer gesetzlicher Fristen bleibt
unberührt.
5. Der Lieferant stellt uns von Produkthaftungsansprüchen
Dritter frei, soweit
er für den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen
hat.
6. Der Lieferant garantiert die Nachlieferung von Ersatzteilen bzw.
Baugruppen 10 Jahre ab Lieferdatum.
VII.
Urheberrecht
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch
die Lieferung bzw. Leistung
gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
Dritter nicht verletzt werden. Er
hat uns die Nutzung der Lieferung
einschließlich etwaiger Reparaturen,
Änderungen oder Ergänzungen der
gelieferten Gegenstände im In- und
Ausland zu ermöglichen und uns
diesbezüglich von allen Ansprüchen
Dritter freizustellen.
2. Wir sind
berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur
Benutzung der
betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom
Berechtigten zu
bewirken.
VIII. Sonstiges
1. Der
Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Einwilligung den
Auftrag oder wesentliche Teile davon durch Dritte ausführen zu
lassen.
2. Erfüllungsort ist die vereinbarte Empfangsstelle.
3.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftraggebers.
4. Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
CISG.
5. Sollte eine oder mehrere der aufgeführten
Geschäftsbedingungen
aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam sein, so
bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Beide Vertragspartner
sind dazu
verpflichtet, hierdurch entstehende Lücken durch eine Bestimmung
auszufüllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung
entspricht.
Stand der Einkaufsbedingungen: 01.01.2008
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