Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Kunden (Besteller) der RTK-Karlsruhe GmbH

1 Geltungsbereich

1.1 Alle Leistungen der RTK-Karlsruhe GmbH (im nachfolgenden Unternehmer genannt) an Kunden (im nachfolgenden Besteller genannt) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit deren Geltung sich jeder Besteller bei der Auftragserteilung einverstanden erklärt.

1.2 Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Mit der Auftragserteilung unter der Annahme der Dienstleistung erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern für alle zukünftigen Geschäfte an.

2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Vertrag betrifft die Bereitstellung von Behältnissen zur Aufnahme von Abfällen, Rest- und Wertstoffen, die Miete des Behälters/Containers durch den Besteller für die vereinbarte Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Behälters/Containers durch den Unternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen, zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle sowie sonstige Transporte.

2.2 Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungs-Verwertungsanlage) bestimmt der Unternehmer, es sei denn, der Besteller oder eine entsprechende Behörde bestimmt die anzufahrende Abladestelle.

In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Besteller verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen.

Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.

2.3 Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Behälters/Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Besteller keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

2.4 Der Unternehmer ist berechtigt, die angebotene Leistung auch durch Subunternehmer durchführen zu lassen.

3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge

3.1 Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Behälters/Containers sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu 24 Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Besteller keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer.

§ 4 Zufahren und Aufstellplatz

4.1 Dem Besteller obliegt es, einen Aufstellplatz für den Behälter/Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz sowie die entsprechenden Stell- und Zufahrtsgenehmigungen zu sorgen.

4.2 Soll der vereinbarte Aufstellplatz gewechselt werden, so hat die Umstellung im Einvernehmen mit dem Unternehmer zu erfolgen.

4.3 Platz, Wege oder Straßenreinigung erfolgt durch den Besteller

4.4 Bei eventuell auftretenden Störungen an den Geräten ist der Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

4.5 Die Installation und der Anschluss der Geräte- und/oder Behälter an die vorhandenen Versorgungsleitungen (Elektro, Wasser, Telefon, EDV-Leitung, etc.) die vom Besteller in unmittelbarer Nähe der Geräte zur Verfügung gestellt werden, erfolgen auf Kosten des Bestellers.

4.6 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass an den Aufstellplätzen elektrische Energie über eine Schutzkontaktsteckdose und wenn erforderlich Wasser und Luft kostenlos zur Verfügung steht.

4.7 Der Besteller versichert die zur Verfügung gestellten Geräte bzw. Behältnisse gegen Sturm, Feuer, Sachschaden und Vandalismus.

4.8 Der Besteller sichert dem Unternehmer während seiner Geschäftszeit den ungehinderten Zutritt zu seinen Geräten zu.

4.9 Baustellenabsicherung und Warnmarkierungen erfolgt durch den Besteller

§ 5 Annahmebedingungen, Eigentums- und Fahrübergang

5.1 Es sind nur Stoffe/Abfälle zur Annahme zugelassen, die nicht kontaminiert und auf den Lieferscheinen aufgeführt sind. Änderungen der zur Annahme zugelassenen Stoffe bleiben vorbehalten.

5.2 Die Übernahme radioaktiver Stoffe und ähnlicher Abfälle ist ausgeschlossen. Der Unternehmer behält sich die Rückweisung der Lieferung vor. Alle anfallenden Stoffe werden dem Abfallerzeuger/Abfallanlieferer in Rechnung gestellt.

5.3 Bei der Aufstellung, Befüllung und Beladung der Behältnisse sind vom Besteller die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, die Befüllungsvorschriften (zulässige Höchstbeladung/Befüllhöhe) sowie die jeweils gültige Abfallsatzung zu beachten.

5.4 Für die richtige Deklaration der anfallenden Abfälle/Wertstoffe ist der Besteller allein verantwortlich. Dies gilt auch im Falle der Bevollmächtigung des Unternehmers zur Vertretung gegenüber Behörden, Beliehenen und Firmen.

5.5 Der Abfallbesitzer, -erzeuger (Besteller) bleibt Eigentümer der Inhaltsstoffe des Containers bis zur Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage auf dem Annahme-/Lieferschein, dass es sich bei dem Containerinhalt um nach den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage zugelassene, mit den Angaben auf dem Lieferschein übereinstimmende Stoffe, handelt. Mit o. g. Bestätigung werden die Inhaltsstoffe des Containers Eigentum der Abfallentsorgungsanlage.

5.6 Der Eigentumsübergang findet trotz Bestätigung eines befugten Mitarbeiters der Abfallentsorgungsanlage nicht statt, wenn und soweit die gelieferten Stoffe tatsächlich nicht den Annahmebestimmungen der Abfallentsorgungsanlage entsprechen.

5.7 Im Containerinhalt entdeckte Wertgegenstände werden von dem Unternehmer als Fundsachen behandelt.

§ 6 Kontrollmaßnahmen

6.1 Der Unternehmer ist vor der Abnahme der Stoffe berechtigt zu prüfen, ob die Spezifikation des Abfalls der vertraglich vereinbarten Spezifikation entspricht: Hieraus resultiert jedoch keine Verpflichtung für den Unternehmer.

Die Prüfung erfolgt auf Kosten des Unternehmers, es sei denn, die Prüfung ergibt eine nicht nur unerhebliche Abweichung. In diesem Fall trägt der Besteller die durch die Durchführung der Prüfung entstehenden Kosten.

6.2 Bei auftretenden Abweichungen der vertraglichen Spezifikation der Abfälle hat der Unternehmer die Berechtigung, die Annahme der Abfälle (und damit die Leistung) zu verweigern oder die Mehrkosten durch ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung dieser Abfälle dem Besteller in Rechnung zu stellen. Unerhebliche Abweichungen bleiben außer Betracht.

§ 7 Schadenersatz/Haftung

7.1 Für Schäden am Behälter/Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Besteller, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft, oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Behälters/Containers in diesem Zeitraum. Die Behälter sind vom Besteller entsprechend zu versichern.

7.2 Für Schäden, die an Sachen des Bestellers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Behälters/Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

7.3 In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadenersatz auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.

7.4. Die Haftung entfällt vollständig, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.

7.5 Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers.

§ 8 Höhere Gewalt, Wegfall einer Entsorgungsmöglichkeit

8.1 Wird der Unternehmer durch höhere Gewalt an der Gestellung leerer Container, der Abholung, dem Transport oder der Entsorgung dieses Abfalls gehindert, so wird der für die Dauer des Hindernisses von den jeweiligen Leistungspflichten frei, ohne dem Besteller zum Schadenersatz verpflichtet zu sein.

8.2 Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, z. B. durch Straßenblockaden, unverschuldete Betriebsstörungen oder dem Unternehmer nicht zurechenbare behördliche Maßnahmen.

§ 9 Preise/ Vergütung

9.1 Die Preise entsprechen den heutigen Gestehungskosten und sind grundsätzlich Nettopreise. Mit Rechnungsstellung wird der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz aufgeschlagen.

9.2 Die vereinbarten Preise beruhen auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kosten für die Abfallentsorgung und Verwertung, Lohnkosten, Transportkosten und aktuellen Preislisten des Unternehmers.
Erhöhen sich derartige Kosten bis zur Ausführung des Auftrages, ist der Unternehmer berechtigt, einen prozentualen Anteil dieser Kosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis, zu berechnen.

9.3 Ist der Unternehmer mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Bestellers beauftragt, behält sich der Unternehmer das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen und Änderung der Kraftstoffkosten und der Entsorgungsaufwendungen (z. B. Deponiegebühren, Ver-wertungsgebühren) eintreten. Diese Änderungen wird der Unternehmer dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

9.4 Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Behälters/Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Behälters/Containers oder für Wartezeiten hat der Besteller, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der tarifmäßigen oder üblichen Vergütung zu zahlen.

§ 10 Fälligkeit der Rechnung(en)

10.1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Es sei denn, der Besteller weist nach, dass ihm die Rechnung später als 4 Tage nach Rechnungsdatum zugegangen ist. In diesem Fall tritt die Fälligkeit entsprechend später ein.

10.2. Der Rechnungsbetrag ist ab Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozent über dem Basiszins zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

10.3. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung.

10.4. Ein Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Unternehmers steht dem Besteller nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

10.5. Die Rechnungen werden in der Regel monatlich mehrmals gestellt, unabhängig davon, ob der Gesamtauftrag abgeschlossen ist, Der Unternehmer behält sich jedoch das Recht vor, nach eigenem Ermessen auch Sammelrechnungen monatlich zu stellen.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigungsrecht

11.1Die Mietdauer wird bei der Bestellung des Behälters/Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann der Unternehmer nach drei Tagen die Rückgabe des Behälters/Containers verlangen.

11.2 Verträge, mit einer Laufzeit von 12 Monaten verlängern sich jeweils stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht spätestens 6 Monate vor Vertragsablauf von einer der Parteien schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 12 Konkurrenzschutz

12.1Der Besteller ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages die mit der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen beauftragten Subunternehmer unter Umgehung des Unternehmers direkt zu beauftragen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

13.1 Der Erfüllungsort wird zwischen dem Besteller und dem Unternehmer im Lieferschein oder in ähnlichen Dokumenten schriftlich vereinbart.

13.2 Für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart.

14.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der BRD.

§ 14 Teilunwirksamkeit

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Karlsruhe, Januar 2016

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Annahme von Abfällen /Anlieferung durch Besteller

Die Annahme von Abfällen erfolgt ausschließlich auf Basis dieser AGB. Diese gelten somit auch für alle künftigen Anlieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.

Spätestens mit der Anlieferung der Abfälle gelten diese AGB als angenommen. Der Geltung anderer Bedingungen des Anlieferers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren AGB sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Abfälle werden von uns nur auf Basis unserer BImSchG Genehmigung und zu führender Entsorgungsnachweise angenommen.

Der Anlieferer sichert zu, dass der Abfall dem Entsorgungsnachweis entspricht.

Wir sind berechtigt sowohl bei Anlieferung, als auch nach Entladung bei der Annahmestelle, Kontrollen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Sollte sich herausstellen, dass die angelieferten Stoffe in Beschaffenheit und Herkunft nicht der Deklaration entsprechen, so können wir die Stoffe an den Anlieferer auf dessen Rechnung zurückgeben. In diesem Fall trägt der Anlieferer auch die Kosten der Kontrolle. Im Übrigen haftet der Anlieferer – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die uns durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom Anlieferer die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.

Bei erforderlichem Übernahmeschein ist der Anlieferer bzw. seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verpflichtet, auf dem Übernahmeschein u. a. den Namen des Anlieferers und ggf. des Beförderers, das amtliche Kennzeichen des anliefernden Lkw und die Herkunft des Materials anzugeben. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem Übernahmeschein zu unterschreiben. Wir sind berechtigt die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichners nachzuprüfen.

Die Anlieferung der Abfälle ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von uns dem Anlieferer in Rechnung gestellt. Der Abfall bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Anlieferers.
Als maßgebend für die Fakturierung gilt das von uns auf einer amtlich geprüften Waage ermittelte Gewicht. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Überschreitet der Anlieferer das Ziel von 7 Tagen nach Rechnungserstellung, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für Kontokorrentkredite zu berechnen.

Es wird vereinbart, dass Zahlungen des Anlieferers stets nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet werden. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. der Wechsel eingelöst wird.

Wenn der Anlieferer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt – werden Schecks oder
Wechsel nicht eingelöst oder stellt der Anlieferer seine Zahlungen ein – oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Anlieferers in Frage stellen, so ist die gesamte (Rest-) Schuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, die Annahme weiterer Anlieferungen zu verweigern.

Mit der Anlieferung gilt die Aufrechnung unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen als vereinbart.

Der Anlieferer haftet für alle Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund –, die von ihm verursacht werden. Der Anlieferer hat uns von Inanspruchnahmen Dritter – gleich aus welchem Grunde – freizustellen, wenn diese Inanspruchnahme darauf beruht, dass die angelieferten Stoffe nicht dieser Betriebsordnung entsprechen.

Der Anlieferer haftet für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend. Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB.

Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn wir oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sie schuldhaft verursacht haben. Unsere Haftung wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Reifenschäden übernehmen wir keine Haftung.

Beim Abladen sind die Weisungen unseres Betriebspersonals zu befolgen. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Der Erfüllungsort wird zwischen dem Besteller und dem Unternehmer im Lieferschein oder in ähnlichen Dokumenten schriftlich vereinbart.

Für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag wird als Gerichtsstand Karlsruhe vereinbart.

Bei Auslandsgeschäften unterliegt das Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der BRD.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Karlsruhe, Januar 2016